So holen Sie zu viel gezahlte Entschädigungsbeiträge zurück
Die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei einer frühzeitigen Darlehenstilgung sorgte lange Jahre für Streitigkeiten zwischen den Banken und den Kreditnehmern. Nun hat der für das Bankrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) endgültig einen Schlussstrich unter die bisherige Praxis der Banken gezogen (Az. XI ZR 285/03). Bislang berechneten die Banken die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich anhand des Pfandbrief-Indexes PEX. Ein solcher Maßstab ist nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Der Kunde hat vielmehr das Recht, die Vorfälligkeitsentschädigung der Monatsraten aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Der Grund: Der PEX-Index selbst berücksichtigt nicht nur die realen Umsätze, sondern auch bloße Angebote, in die die subjektiven Einschätzungen und Wünsche der Hypothekenbanken einfließen. Da sich jedoch gerade die Hypothekenbanken durch die Veräußerung ihrer Pfandbriefe möglichst günstig refinanzieren wollen und damit logischer Weise an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, weist der PEX-Index zu niedrige Renditen aus. Diese Vorgehensweise führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil der Hypothek Banken übersteigen.
Wegen dieser so genannten systemimmanenten Schwächen des PEX-Indexes sprach sich der BGH künftig für eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank aus. Wichtig: Ansprüche müssen bis zum 31.12.2007 geltend gemacht werden! Denn Ansprüche wegen überhöhte Vorfälligkeitsentschädigungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB. Was bedeutet: Sie müssen binnen drei Jahren ab Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs geltend gemacht werden. Weiter zu beachten: Für das neue Gesetz gilt zudem eine Rückwirkung bis zum 01.12.1994! Was bedeutet: Parallel zur dreijährigen Regelverjährung gilt eine Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist – und diese beträgt 10 Jahre!
Die Frist der Kenntnis der unabhängigen Verjährungsfrist beginnt daher an dem Tag, an dem der Kreditaufhebungsvertrag geschlossenen wurde (§ 199 bs. 4 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Und diese Regelung fallen somit alle Kreditaufhebungsverträge einschließlich Entschädigungszahlungen bis einschließlich 01.12.1994. Auf Grund dieser Regelung können Betroffene noch bis Dezember 2005 unter Berufung auf das obige Urteil ihre Entschädigungsansprüche gegenüber ihrer Bank bis einschließlich Dezember 1995 rückwirkend geltend machen. Wer also in der Vergangenheit Kredite gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst hatte, sollte einige Punkte gegenüber dem Bankinstitut beachten. Hierzu gehört in jedem Fall die Frage, auf welcher Berechnungsgrundlage die gezahlte Entschädigungssumme basiert und von welchen Wiederanlagezinsen die jeweilige Bank ausgegangen ist.
Des Weiteren sollten sich Betroffene von einem Banken unabhängigen Finanzierungsberater die für die Zeit der Kreditentschädigung maßgebliche Vergleichsrendite bezüglich laufzeitkongruenter Wiederanlagen in Hypothekenpfandbriefen nennen lassen. Auch spezialisierte Anwälte führen eine Neuberechnung nach den vom BGH festgesetzten Grundsätzen durch. Eigene Recherchen können auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank unter http://www.bundesbank.de durchgeführt werden. Wichtig: Eine Bank, die entweder den PEX-Index oder vergleichsweise niedrige Renditen verwendete, macht sich strafbar wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Zu viel gezahlte Beträge müssen von der Bank sofort zurück erstattet werden.
Sollte sich trotz des Urteils eine Bank widersetzen, sollte zuerst eine außergerichtliche Einigung mit dem Bankunternehmen angestrebt werden (Ombudsmann). Erst wenn dieses Vorgehen nicht zum gewünschten Erfolg führen sollte, muss ein versierter Anwalt zu Rate gezogen werden, um eventuell eine Klage zu statuieren.